Pricon Holding AG · Stand: August 2026
Allgemeine Beratungs- und Dienstleistungsbedingungen
der Pricon Holding AG, Maria-Merian-Straße 8, 85521 Ottobrunn — nachstehend „Pricon Holding AG" genannt —
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Beratungs- und Dienstleistungsbedingungen (ABB) gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erbringung von Beratungs-, Schulungs-, Coaching-, Mentoring-, Supervisions- und sonstigen Dienstleistungen durch die Pricon Holding AG ist. Sie gelten insbesondere für folgende Leistungsbereiche:
- Beratung und Strategie: Unternehmensberatung, Managementberatung, Strategieentwicklung, Organisations- und Prozessberatung, Controlling, Kooperationsanbahnung;
- Schulung und Entwicklung: Konzeption und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Workshops, Konferenzen und Trainings für Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen;
- Coaching und Mentoring: Einzel- und Gruppencoaching, Führungskräfteentwicklung, persönliche Entwicklung und Resilienzförderung;
- Digitalisierung und IT: Beratungs-, Implementierungs-, Schulungs- und Supportleistungen im Bereich Digitalisierung, Prozessautomatisierung und IT-Integration, einschließlich Leistungen im Zusammenhang mit der digitalen Plattform AURIKA;
- Service- und Projektleistungen: Akquise, Verwaltung, Organisation, Projektsteuerung, Warenbeschaffung und sonstige operative Dienstleistungen.
(2) Diese ABB gelten für Auftraggeber im geschäftlichen wie im privaten Bereich, soweit nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird.
(3) Diese ABB gelten für alle unter den Domains pricon-holding.de und pricon-holding.com sowie den AURIKA-Domains (aurika.market, aurika.ag, aurika.info, aurika.app, aurika-invest.de) angebotenen Dienstleistungen der Pricon Holding AG, soweit auf den jeweiligen Websites auf diese ABB verwiesen wird.
(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag oder Angebot bezeichnete Beratungs- oder Dienstleistungstätigkeit. Die Leistungen der Pricon Holding AG sind auf die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit gerichtet, nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(2) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind.
(3) Auf Verlangen des Auftraggebers erstattet die Pricon Holding AG Auskunft über den Auftragsstand und legt nach Ausführung durch schriftlichen Bericht Rechenschaft ab. Umfassende, zur Vorlage an Dritte bestimmte Berichte bedürfen gesonderter Vereinbarung.
(4) Die Pricon Holding AG ist verpflichtet, die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten gelieferte Daten werden auf Plausibilität geprüft. Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
(5) Die Pricon Holding AG kann sich zur Auftragsausführung qualifizierter Unterauftragnehmer bedienen, sofern dies vereinbart oder der Natur des Auftrags entspricht. Sie bleibt dem Auftraggeber gegenüber stets unmittelbar verpflichtet.
(6) Werden für den Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung Gegenstände oder Waren beschafft, werden diese zu Selbstkosten zuzüglich eines vereinbarten Aufschlags in Rechnung gestellt. Der Kaufgegenstand wird — sofern nicht anders vereinbart — unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung an den Auftraggeber weitergegeben.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Die Pricon Holding AG ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich Aufwand und Zeitplanung, zumutbar ist.
(2) Soweit Änderungen Auswirkungen auf die Auftragsbedingungen haben — insbesondere auf Vergütung oder Zeitplan —, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung. Bis zur Vereinbarung führt die Pricon Holding AG die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Bei umfangreichem Mehraufwand kann eine gesonderte Beauftragung zur Prüfung verlangt werden.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. Besprechungsprotokolle gelten als schriftliche Vereinbarung, sofern sie von Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht
(1) Die Pricon Holding AG ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht gilt nicht für allgemein bekannte Tatsachen oder für gesetzlich gebotene Offenlegungen.
(2) Die Pricon Holding AG verpflichtet alle zur Auftragserfüllung eingesetzten Personen schriftlich zur Einhaltung dieser Schweigepflicht.
(3) Die Pricon Holding AG ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Pricon Holding AG nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Auskünfte schriftlich.
(3) Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der Pricon Holding AG. Anfallende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) Das Entgelt wird als Zeithonorar nach den aufgewendeten Stunden oder als schriftlich vereinbarter Festpreis berechnet. Ein ausschließlich erfolgsbasiertes Honorar ist ausgeschlossen, soweit der Auftrag dies nicht ausdrücklich vorsieht. Die Pricon Holding AG hat neben dem Honorar Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(2) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
(3) Als Standard-Zahlungsart gilt die Banküberweisung auf folgendes Konto: VR Bank Bamberg-Forchheim eG, IBAN: DE42 7639 1000 0000 9782 30, BIC: GENODEF1FOH. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Pricon Holding AG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen sowie die Weiterarbeit bis zum Ausgleich offener Forderungen auszusetzen.
(5) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Pricon Holding AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 7 Haftung
(1) Die Pricon Holding AG haftet für Schäden, die durch sie oder ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit denen vernünftigerweise gerechnet werden musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Garantien.
(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für einen einzelnen Schadensfall ist auf maximal 100.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Gesamtheit der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus einer abgrenzbaren, zusammenhängend erbrachten Leistung. Bei erkennbar höherem Schadensrisiko ist die Pricon Holding AG verpflichtet, dem Auftraggeber eine angemessene höhere Deckung anzubieten, gegen entsprechende Honoraranpassung.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche aus grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden; hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(5) Die Pricon Holding AG übernimmt keine Haftung für das Eintreten von Prognosen oder für wirtschaftliche Erfolge, die auf Basis ihrer Empfehlungen angestrebt werden.
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Schulungsunterlagen, Berichte, Konzepte, Organisationspläne, Entwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Pricon Holding AG vervielfältigt, bearbeitet, weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die Nutzung für verbundene Unternehmen des Auftraggebers bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Pricon Holding AG Urheberin. Der Auftraggeber erhält das im Rahmen dieser ABB eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für die vereinbarten Zwecke.
§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 10 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten auch unvorhersehbare, schwerwiegende und unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen sowie Pandemien, behördliche Maßnahmen und vergleichbare außergewöhnliche Umstände. Die Parteien teilen sich gegenseitig den Eintritt solcher Umstände unverzüglich mit.
§ 11 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Im Fall der Kündigung hat die Pricon Holding AG Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz bereits entstandener und nicht vermeidbarer Auslagen.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Pricon Holding AG an überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, das jedoch nicht treuwidrig ausgeübt werden darf.
(2) Nach Ausgleich der Ansprüche gibt die Pricon Holding AG alle Unterlagen heraus, die der Auftraggeber oder Dritte ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Ausgenommen sind der interne Schriftwechsel und einfache Abschriften erstellter Berichte, sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Aufbewahrungspflicht erlischt sechs Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung, in allen anderen Fällen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (bei zurückbehaltenen Unterlagen: fünf Jahre).
§ 13 Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Auftragsabwicklung erhobenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter werden ausschließlich zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO).
(2) Die Pricon Holding AG trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO. Sie verpflichtet eingesetzte Unterauftragnehmer entsprechend.
(3) Soweit die Pricon Holding AG im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält und dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO handelt, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.
(4) Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung unter pricon-holding.de/datenschutz.
§ 14 Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
(2) Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Weitere Informationen finden Sie unter pricon-holding.de/streitbeilegung.
§ 15 Sonstiges
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Pricon Holding AG dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
(2) Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Pricon Holding AG (Ottobrunn / zuständiges Amts- oder Landgericht München), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).